DDTC-Registrierung deutscher Unternehmen
Für ein deutsches Unternehmen, das im Rahmen eines US-Rüstungsgüterprojekts vollständig eigenständig handeln möchte, stellt sich regelmäßig die Frage, ob hierfür eine eigene Registrierung bei der DDTC nicht die einfachste Lösung wäre. Diese Option steht ihm jedoch grundsätzlich nicht offen.
22 CFR 122.1(a) knüpft die Registrierungspflicht an eine Tätigkeit „in the United States“. Ein deutsches Unternehmen ohne eigene Tätigkeit in den USA unterfällt dieser Pflicht nicht – und Part 122 sieht auch keine freiwillige Registrierung für Unternehmen ohne US-Tätigkeit vor.
Selbst wenn ein deutsches Unternehmen eine Registrierung anstreben wollte, stünden ihr entgegen, dass das Statement of Registration von einem Senior Officer zu unterzeichnen ist, der US Person sein muss.
Zu berücksichtigen ist vor allem, dass die Registrierung selbst keine Ausfuhrrechte verleiht. Sie sie ist lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung für Lizenzanträge, wobei DSP-5 und DSP-73 im Ergebnis nur registrierten US Persons offensteht.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. Darius O. Schindler MBA
Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@us-exportrecht.com
Telefon: +49 (0)721 85 140 840
