Deemed (Re-)Export: wenn Wissen zum Export wird

von | 9. Oktober 2026

Wer technisches Know-how US-amerikanischen Ursprungs an Mitarbeiter, Besucher oder Dienstleister weitergibt, kann nach US-Recht eine genehmigungspflichtige Ausfuhr in deren Heimatland bewirken – auch wenn das Wissen das Werksgelände nie verlässt. Erfolgt die Weitergabe in den USA, spricht das US-Recht vom „deemed export“; erfolgt sie außerhalb der USA, etwa in Deutschland oder Österreich, vom „deemed reexport“. Das europäische Exportkontrollrecht kennt hierfür keine unmittelbare Entsprechung, weshalb das Risiko häufig unterschätzt wird.

Das außenwirtschaftliche Risiko besteht darin, dass eine Person, der das Wissen für kritische Güter vermittelt wird, mit diesem Wissen zurück in ihr Land reist und dies in der dortigen Fertigung einsetzt. In der Exportkontrolle wird das mit dem Fall Kahn beschrieben. Abdul Qadeer Khan war ein pakistanischer Ingenieur, der in Europa in Nuklearphysik ausgebildet wurde und mit diesem Wissen in Pakistan am Bau der ersten Atombombe beteiligt war. Er gilt seither als „Vater des pakistanischen Atomprogramms“.

Das BIS hat zu diesem Thema FAQ veröffentlicht, die aus der Zeit vor 2013 stammen. Das US-Recht ist seither in wesentlichen Teilen neu gefasst worden. Der folgende Überblick gibt die Kernaussagen nach heutigem Rechtsstand wieder.

Was erfasst ist

Der Exportkontrolle unterliegt nicht nur Ware, sondern auch das Wissen dahinter (Technologie): technische Informationen für Entwicklung, Herstellung, Betrieb, Installation, Wartung, Reparatur oder Überholung eines Produkts, etwa Konstruktionszeichnungen, Fertigungsanweisungen oder Prozessparameter, sowie Software-Quellcode. Maßgeblich ist, ob die Technologie auf der US-Kontrollliste (Commerce Control List) erfasst ist. Die Güterklassifizierung muss daher auch die Technologie umfassen und darf sich nicht auf die Hardware beschränken.

Eine Weitergabe liegt bereits vor, wenn eine Person die Technologie durch Besichtigung wahrnehmen kann oder sie mündlich oder schriftlich erhält – bei einer Werksführung, einer Schulung, einem Fachgespräch oder über Zugangsdaten zu technischen Unterlagen. Betroffen ist jede Person ohne US-Staatsangehörigkeit oder Green Card, gleich ob Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Gast oder Dienstleister.

Genehmigungspflichtig ist die Weitergabe nur, wenn auch die Ausfuhr der Technologie in das maßgebliche Land der Person genehmigungspflichtig wäre und keine Ausnahme greift. Für nicht gelistete Technologie (Einstufung „EAR99“) ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich; Sonderregeln gelten für Embargoländer sowie für gelistete Personen und Organisationen.

Welches Land zählt

Maßgeblich ist das Land der zuletzt erworbenen Staatsangehörigkeit oder des zuletzt erworbenen Daueraufenthaltsrechts. Ein Inder mit Daueraufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich wird deshalb wie ein Brite behandelt, auch wenn er einen deutschen Standort besucht. Dasselbe gilt, wenn er die britische Staatsangehörigkeit zusätzlich zur indischen erwirbt. Zu erfassen sind daher sämtliche Staatsangehörigkeiten und Aufenthaltsrechte samt der Reihenfolge ihres Erwerbs. In Zweifelsfällen kann das BIS um eine Einschätzung gebeten werden.

Weitergabe in Europa: der deemed reexport

Gibt ein Unternehmen in Deutschland kontrollierte US-Technologie an einen chinesischen Ingenieur weiter, ist dies rechtlich eine Weitergabe nach China – obwohl die Unterlagen Deutschland nie verlassen haben. Ist die Lieferung dieser Technologie nach China genehmigungspflichtig und greift keine Ausnahme, bedarf es einer Genehmigung des BIS.

Für die Weitergabe innerhalb des Unternehmens bestehen Ausnahmen, sofern das Unternehmen die Technologie rechtmäßig erhalten hat. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Technologie auch unmittelbar aus den USA genehmigungsfrei in das Land der Person geliefert werden dürfte. Festangestellte Mitarbeiter, die ausschließlich Staatsangehörige eines von den USA privilegierten Staates der Ländergruppe A:5 sind und auf keiner einschlägigen US-Liste stehen, dürfen Zugang erhalten, wenn die Weitergabe in einem dieser Staaten oder in den USA stattfindet.
Für Mitarbeiter anderer Staatsangehörigkeit verlangt das US-Recht zusätzlich wirksame Vorkehrungen gegen eine Umleitung der Technologie. Praktisch bedeutsam sind die Überprüfung auf wesentliche Kontakte zu Ländern unter US-Waffenembargo (Ländergruppe D:5), eine Geheimhaltungsvereinbarung, ein dokumentierter Sicherheitsplan und die Aufbewahrung der Prüfunterlagen für mindestens fünf Jahre oder für die längere Dauer der Beschäftigung.

Was nicht erfasst ist

Nicht erfasst sind veröffentlichte Informationen, Ergebnisse der Grundlagenforschung, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, Inhalte von Patenten und offengelegten Patentanmeldungen sowie Inhalte regulärer Hochschullehrveranstaltungen. Industrielle Entwicklung und vertrauliche Auftragsforschung sind keine Grundlagenforschung. Für Verschlüsselungssoftware ist die Ausnahme heute enger, als die FAQ nahelegen. Für Rüstungstechnologie gelten die eigenständigen Regeln der ITAR.

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Checkliste für die Praxis

☐     Bestandsaufnahme: Welche US-Technologie und welcher US-Quellcode liegen im Unternehmen vor – von Lieferanten, Lizenzgebern oder Konzerngesellschaften?

☐     Klassifizierung: Ist die Technologie auf der Commerce Control List erfasst oder EAR99? Ist eine ITAR-Zuständigkeit ausgeschlossen?

☐     Ausnahmen: Handelt es sich um veröffentlichte Informationen, Grundlagenforschung oder Patentinhalte?

☐     Zugriff: Wer hat Zugang – Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Praktikanten, Besucher, Dienstleister, IT-Administratoren?

☐     Personendaten: Sind alle Staatsangehörigkeiten und Daueraufenthaltsrechte samt Reihenfolge datenschutzkonform erfasst?

☐     Maßgebliches Land: Ist es für jede Person bestimmt und die Genehmigungspflicht für dieses Land geprüft?

☐     Mitarbeiterausnahme: Festanstellung, kein Listentreffer, Ort der Weitergabe geprüft; bei Staatsangehörigen außerhalb der Ländergruppe A:5 zusätzlich Kontaktprüfung, Geheimhaltungsvereinbarung, Sicherheitsplan und Dokumentation?

☐     Listenprüfung: Sind Personen und ihre aktuellen Arbeitgeber gegen die Entity List und die übrigen US-Sanktionslisten geprüft?

☐     Zugangsbeschränkung: Ist der Zugang physisch und in der IT nach dem Need-to-know-Prinzip beschränkt, und werden Werksführungen und Schulungen vorab geprüft?

☐     Organisation: Ist ein Technology Control Plan umgesetzt, werden Genehmigungen rechtzeitig beantragt und wird die Prüfung bei Neueinstellungen, Einbürgerungen und neuer Technologie wiederholt?

Die Weitergabe von US-Technologie an Personen ist exportkontrollrechtlich ebenso relevant wie der Versand von Waren. Wer in Europa mit US-Technologie arbeitet, muss wissen, welche Mitarbeiter, Besucher und Vertragspartner Zugang erhalten und welchen Staaten sie zuzuordnen sind. Maßgeblich ist das Land der zuletzt erworbenen Staatsangehörigkeit oder des zuletzt erworbenen Daueraufenthaltsrechts. Bei Beschäftigten gelisteter Organisationen ist die Entity List zu prüfen.

Die BIS-FAQ bieten hierfür anschauliche Fallbeispiele, sind aber vor dem Hintergrund der seit 2016 neu gefassten Vorschriften (81 FR 35603 ff.) zu lesen. Maßgeblich ist allein der geltende Text der EAR. Gerade europäische Unternehmen unterschätzen die Reichweite des deemed reexport häufig; eine fehlerhafte Selbsteinschätzung kann erhebliche Folgen haben. Ein Technology Control Plan nach den Maßstäben der FAQ und von 15 CFR 734.20(c)(5)(ii) reduziert dieses Risiko erheblich.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler MBA

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
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Telefon: +49 (0)721 85 140 840