ITAR-Mythen
Die Beratung und Begutachtung im US-Exportkontrollrecht zeigt seit vielen Jahren ein wiederkehrendes Bild: Gegenüber den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) halten sich in deutschen Unternehmen Fehlvorstellungen, die betriebliche Entscheidungen prägen, ohne einer Prüfung am Verordnungstext standzuhalten. Genehmigungsverfahren gelten als unkalkulierbar lang. Mitarbeiter mit mehreren Staatsangehörigkeiten werden vorsorglich von US-Projekten ferngehalten. Selbst einfache Normteile werden der US-Rüstungsexportkontrolle zugeordnet.
Das U.S. Department of State ist diesen Annahmen nun mit einem eigenen Fact Sheet entgegengetreten (veröffentlicht am 20. Januar 2025). Das ist Anlass, die wesentlichen Punkte für die betriebliche Praxis einzuordnen. Manche Befürchtungen erweisen sich dabei als unbegründet, andere Pflichten werden regelmäßig unterschätzt.
1. Rüstungsgüter aus Regierungsgeschäften
Für US-Rüstungsgüter, die im Rahmen des Foreign Military Sales (FMS) Program bezogen werden, ist keine Lizenz des DDTC erforderlich (22 CFR 126.6(c)). Das ist das Regierungsgeschäft, das über das US-Verteidigungsministerium abgewickelt wird. Genehmigungsfrei sind diese Güter damit aber nicht. An die Stelle der Lizenz tritt das Letter of Offer and Acceptance (LOA), und die Freistellung reicht nur so weit und so lange, wie das LOA den Vorgang deckt. Bei jedem FMS-Gut in Ihrem Bestand ist daher zu prüfen, ob die beabsichtigte Verwendung oder Weitergabe noch im Rahmen des LOA liegt.
2. Mehr Ausnahmen, als viele annehmen
Für den kommerziellen Rüstungshandel hält das ITAR mehr als fünfzig Ausnahmen und weitere Genehmigungsmechanismen bereit, die keine Einzellizenz erfordern. Dazu zählen die Ausnahme für Lieferungen durch oder für die US-Regierung (22 CFR 126.4) und die Ausnahme für die Zusammenarbeit zwischen Australien, dem Vereinigten Königreich und den USA im Rahmen von AUKUS (22 CFR 126.7). Das Fact Sheet ordnet die AUKUS-Ausnahme fälschlich 22 CFR 126.4 zu. Hinzu kommt das Open General License (OGL) Pilot Program. Es ermöglicht bestimmte Reexporte und Retransfers ohne Einzelgenehmigung und wurde um drei Jahre verlängert.
Für Ihr Unternehmen bedeutet das zweierlei. Vor jedem Genehmigungsantrag ist zu klären, ob eine Ausnahme greift. Ebenso entscheidend ist, dass die Voraussetzungen jeder in Anspruch genommenen Ausnahme lückenlos dokumentiert sind. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss im Prüfungsfall nachweisen können, dass sie tatsächlich vorlag.
3. Bearbeitungsdauer und militärische Übungen
Nach den Angaben des State Department werden Genehmigungen für kommerzielle Transaktionen im Durchschnitt innerhalb von 40 bis 45 Tagen erteilt. Vorlaufzeiten von sechs bis achtzehn Monaten sind danach nicht die Regel. Für die Mitnahme von Rüstungsgütern zu Einsätzen und Übungen liegt seit Dezember 2022 ein Regelungsvorschlag vor (87 FR 77046). Er soll diesen Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen vom Reexport- und Retransferbegriff ausnehmen. Solange der Vorschlag nicht als endgültige Regelung erlassen ist, ist er jedoch kein geltendes Recht und darf Ihrer Planung nicht zugrunde gelegt werden.
4. Fertigung im Ausland
Das ITAR erlaubt die Herstellung von US-Rüstungsgütern im Ausland. Erforderlich ist dafür eine Genehmigung, die das State Department erst erteilt, wenn der US-Hersteller und der ausländische Partner einen Vertrag geschlossen haben. Nicht abgeschlossene oder hypothetische Geschäftsmodelle werden nicht geprüft. Für Ihre Projektplanung heißt das, dass der Genehmigungsprozess erst nach Vertragsschluss beginnen kann und als eigener Zeitblock einzuplanen ist.
5. Mitarbeiter mit mehreren Staatsangehörigkeiten
In der Praxis ist dies einer der folgenreichsten Irrtümer. Unternehmen verzichten auf qualifizierte Fachkräfte oder bauen aufwendige Abschottungen auf, obwohl das ITAR hier eine klare Ausnahme vorsieht. Nach 22 CFR 126.18(d) dürfen unklassifizierte Rüstungsgüter und Defense Services ohne Genehmigung des DDTC an Mitarbeiter eines autorisierten Empfängers weitergegeben werden, wenn fünf Voraussetzungen zusammen erfüllt sind. Es muss sich um reguläre Mitarbeiter handeln. Sie besitzen ausschließlich die Staatsangehörigkeit von NATO- oder EU-Staaten, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz. Sie halten sich in diesen Staaten oder in den USA auf. Sie haben eine Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) unterzeichnet, sofern Ihr Unternehmen nicht selbst Vertragspartei oder Sublicensee eines genehmigten Agreements ist. Und Hardware wird nicht dauerhaft überlassen.
Für einen deutschen Betrieb sind damit die meisten Fälle abgedeckt. Notwendig sind die unterzeichnete NDA, ein Register der Staatsangehörigkeiten, das auch frühere Staatsangehörigkeiten erfasst, und eine klare Bindung an den Arbeitsort. Das sind klare Vorgaben für das ITAR-ICP.
6. Normteile und „specially designed“
Durch die Export Control Reform der vergangenen Jahre wurden zahlreiche Güter von der United States Munitions List (USML) auf die Commerce Control List des US-Handelsministeriums verlagert (z.B. Schalldämpfer). Die Zahl der jährlich vom State Department bearbeiteten Lizenzen ist dadurch von über 85.000 auf rund 20.000 gesunken. Teile und Komponenten, die nicht „specially designed“ im Sinne von 22 CFR 120.41 sind, werden von der USML nicht erfasst. Ich rate allerdings davon ab, sich auf die Faustregel zu verlassen, Schrauben und Bolzen seien stets frei. Die Einordnung ist für jedes Teil gesondert vorzunehmen und zu dokumentieren.
7. Die eigentliche Botschaft: Technologietransfer
Der für deutsche Unternehmen wichtigste Abschnitt des Fact Sheet betrifft den immateriellen Technologietransfer. Nach US-Recht ist bereits die Freigabe technischer Daten an eine ausländische Person ein Export, auch im Inland und auch innerhalb des eigenen Betriebs (22 CFR 120.50(a)(2)). Ein solcher Vorgang gilt als Export in jedes Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder besessen hat (22 CFR 120.50(b)). Das europäische und das deutsche Recht kennen keine vergleichbar weite Regel. Gerade deshalb entstehen in Unternehmen, die ihre Exportkontrolle allein am AWG ausrichten, hier die meisten unerkannten Verstöße.
Das ITAR ist weniger starr, als sein Ruf vermuten lässt, aber anspruchsvoller, als viele Unternehmen es behandeln. Wer die vorhandenen Ausnahmen kennt und sauber dokumentiert, kann US-Rüstungstechnologie ohne unverhältnismäßigen Aufwand einsetzen. Wer die US-Exportkontrolle dagegen als Anhang zum deutschen Außenwirtschaftsrecht führt, übersieht ihre eigenständige Logik, vor allem beim Deemed Export. Ein ITAR-Compliance-Programm muss deshalb als eigenständiges Regime aufgebaut und gelebt werden.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. Darius O. Schindler MBA
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