US-Dual-Use-Güter: Keine Pflicht zur ECCN-Angabe in der Lieferkette
Eine allgemeine Pflicht des Lieferanten, die ECCN mitzuteilen, kennt das US-Exportkontrollrecht nicht. EAR und ITAR verlangen die Angabe nur in eng begrenzten Fällen, die europäische Vorlieferanten in aller Regel nicht betreffen.
Fehlt die ECCN auf Rechnung oder Lieferschein, entbindet das nicht von der eigenen Klassifizierung. Ebenso wenig lässt es auf fehlende US-Kontrolliertheit schließen.
Sonderfall 15 CFR 758.6: Exporte aus den USA
Die zentrale Norm der EAR ist 15 CFR 758.6. Sie verpflichtet den Exporteur, bei jedem körperlichen Export eines Guts der Commerce Control List bestimmte Angaben zum integralen Bestandteil der Handelsrechnung zu machen. Ausgenommen sind Sendungen unter License Exception BAG oder GFT sowie Güter, die als EAR99 eingestuft sind.
Anzugeben ist nach 15 CFR 758.6(a)(1) zunächst das Destination Control Statement. Die ECCN selbst verlangt 15 CFR 758.6(a)(2) nur für einen kleinen Kreis von Gütern:
- die „600 series“,
- die ECCNs 9×515,
- 3A090 und 4A090 sowie die
- .z-Absätze der ECCNs 3A001, 4A003, 4A004, 4A005, 5A002, 5A004 und 5A992.
- Bei den sieben ECCNs mit .z-Absatz gilt die Angabepflicht nur, wenn das Gut gerade unter den .z-Absatz fällt.
Entscheidend ist der Adressat. Pflichtiger ist der „exporter“, Tatbestand ist der körperliche Export aus den USA. Reexport und Transfer (in-country) erfasst der Wortlaut nicht. Ein europäischer Lieferant, der US-kontrollierte Ware im Inland weiterverkauft oder in einen Drittstaat reexportiert, schuldet die Angabe nach 15 CFR 758.6 daher nicht. Wer US-Ware von einem US-Exporteur oder einem anderen Händler bezieht und weiterverkauft, ist nach den EAR nicht verpflichtet, seinem Abnehmer die ECCN mitzuteilen. Ebenso wenig muss er ein ihm übermitteltes Destination Control Statement weitergeben. Für Verteidigungsgüter gelten die unten dargestellten Pflichten nach 22 CFR 123.9(b)(1); eine ECCN- oder USML-Angabe verlangen aber auch sie vom Zwischenhändler nicht.
Die Regelungsgeschichte bestätigt diesen engen Zuschnitt. Im Zuge der Export Control Reform hatte das BIS 2015 erwogen, die ECCN-Angabe auf alle Güter der Commerce Control List zu erstrecken (Federal Register vom 22.05.2015, Docket No. 150220163–5163–01). Umgesetzt wurde dies nicht.
Eine echte Pflicht zur Mitteilung der ECCN enthält nur 22 CFR 123.9(b)(2). Werden EAR-Güter unter einer Genehmigung des State Department ausgeführt, muss der US-Exporteur Endverwender und Empfängern die ECCN oder die Einstufung als EAR99 mitteilen. Die Vorschrift richtet sich ausschließlich an den US-Exporteur.
ITAR: Weitergehende Pflichten
Die ITAR greifen weiter. Nach 22 CFR 123.9(b) muss der Exporteur, „U.S. or foreign“, Endverwender und alle Empfänger darauf hinweisen, dass die Verteidigungsgüter US-Exportrecht unterliegen. Nach 22 CFR 123.9(b)(1) gilt dies ausdrücklich auch für Reexport und Retransfer in körperlicher Form auf Grundlage einer ITAR-Genehmigung.
Auf der Handelsrechnung anzugeben sind dann das Endbestimmungsland, der Endverwender, die Genehmigungsnummer oder die Freistellungsnorm sowie das Destination Control Statement. Diese Pflicht trifft europäische Unternehmen unmittelbar. Die USML-Kategorie verlangt die Norm jedoch nicht.
Die Klassifizierungsverantwortung trägt der Abnehmer selbst
Die fehlende Hinweispflicht des Lieferanten entlastet den Abnehmer nicht. Das US-Recht weist die Verantwortung für Jurisdiktion und Klassifizierung demjenigen zu, der exportiert oder reexportiert. Fehler führen hier leicht zu Folgeverstößen.
Bei einer Fehlklassifizierung haftet der Exporteur für die daraus folgenden EAR-Verstöße. Für die ITAR gilt der Grundsatz der Selbstklassifizierung; bei verbleibenden Zweifeln steht das Commodity Jurisdiction-Verfahren beim DDTC zur Verfügung.
Wer für einen Reexport auf die Angaben seines Lieferanten vertraut oder aus ihrem Fehlen auf fehlende US-Kontrolliertheit schließt, schätzt seine Lage falsch ein. Das ist eine der häufigsten Quellen fehlerhafter Selbsteinschätzung europäischer Unternehmen.
Auch ein Destination Control Statement auf der Eingangsrechnung beweist nichts. Es deutet zwar darauf hin, dass das Gut nicht als EAR99 eingestuft ist. Es wird in der Praxis aber auch für EAR99-Güter verwendet. Umgekehrt sagt sein Fehlen nichts darüber aus, ob das Gut nach der de minimis rule oder der Foreign Direct Product Rule den EAR unterliegt.
Vertragliche Absicherung in den Einkaufsbedingungen
Was das Gesetz nicht vorschreibt, lässt sich vereinbaren: In den Einkaufsbedingungen wird der Lieferant verpflichtet, die US-Kontrolliertheit seiner Ware offenzulegen. Eine belastbare Klausel verlangt die ECCN oder die Einstufung als EAR99 und die Erfassungsgrundlage, einschließlich des kontrollierten US-Wertanteils nach 15 CFR 734.4 und einer Erfassung nach der Foreign Direct Product Rule nach 15 CFR 734.9. Hinzu kommen eine etwaige USML-Position samt enthaltener ITAR-Bestandteile, für die keine Geringfügigkeitsschwelle gilt, sowie das Destination Control Statement nach 15 CFR 758.6 bzw. 22 CFR 123.9(b), soweit es dem Lieferanten selbst übermittelt wurde.
Flankiert wird die Offenlegung durch Nachweis- und Aufbewahrungspflichten sowie durch Rechtsfolgen bei Verstoß, etwa Aussetzung, Rücktritt und Freistellung. Die Klausel sollte nicht pauschal auf die Einhaltung von „US-Sanktionen“ verweisen. Ein solcher Blankettverweis ist unbestimmt und berührt unnötig Art. 5 der EU-Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96).
Die Angabe des Lieferanten ist keine verbindliche Klassifizierung. Sie verlagert weder die US-rechtliche Verantwortung noch ersetzt sie die eigene Plausibilitätsprüfung. Ihr Wert liegt in der Informationsbeschaffung und im zivilrechtlichen Rückgriff.
Empfehlung
In Audits sehe ich immer wieder dasselbe Muster. Die ECCN wird als selbstverständliche Pflicht des Lieferanten verstanden, und wo sie fehlt, endet die Prüfung. Diese Haltung ist bequem, aber gefährlich. Das US-Recht kennt diese Pflicht nur für den Export aus den USA und für bestimmte ITAR-Konstellationen.
Für den Reexport aus Europa liegt die Verantwortung beim Unternehmen selbst, und zwar vollständig. Meine Empfehlung lautet daher: Machen Sie die ECCN zur vertraglichen Pflicht Ihres Lieferanten. Verankern Sie die Offenlegung in Ihren Einkaufsbedingungen, und zwar nicht nur die ECCN, sondern auch die Grundlage der US-Erfassung. Denn gerade bei europäischen Erzeugnissen entscheidet oft nicht die ECCN, sondern der US-Anteil nach der de minimis rule oder die Foreign Direct Product Rule darüber, ob das Gut überhaupt den EAR unterliegt. Fragen Sie die Angaben beim Wareneingang aktiv ab und führen Sie sie als eigenes Feld in den Materialstammdaten. Bleibt die Antwort aus, klassifizieren Sie selbst, bevor die Ware weiterverkauft oder ausgeführt wird. Eine fehlende Angabe ist kein Freibrief, sondern ein Prüfauftrag. Prüfen Sie auch erhaltene Angaben auf Plausibilität. Eine ECCN, die nicht zur technischen Beschreibung passt, ist ein Anlass zur Rückfrage, keine Entlastung. Im Ernstfall müssen Sie gegenüber dem BIS Ihre eigene Klassifizierung vertreten, nicht die Ihres Lieferanten.
Schließlich rate ich, auf der Vertriebsseite selbst so zu handeln, wie man es vom Lieferanten erwartet. Wer seinen Kunden die ECCN mitteilt, erleichtert deren Compliance und stärkt die eigene Position in der Lieferkette. Die Angabe sollte dabei ausdrücklich als Information gekennzeichnet werden, die die Klassifizierungsverantwortung des Kunden nicht übernimmt.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. Darius O. Schindler MBA
Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@us-exportrecht.com
Telefon: +49 (0)721 85 140 840
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