BIS: Stuttgarter GmbH zahlt 1,5 Mio. USD Strafe

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist ein administratives Enforcement-Verfahren des Bureau of Industry and Security (BIS) gegen die Stuttgarter Exyte Management GmbH. Kerngeschäft der 1912 gegründeten Exyte Gruppe ist die Planung und der Bau von Halbleiter- und Batteriefabriken, Biopharma-Industrie und Datenzentren.

Zwischen dem 8. März 2021 und dem 24. März 2022 veranlasste oder unterstützte die chinesische Tochtergesellschaft Exyte Shanghai Ltd. insgesamt 13 Vorgänge, bei denen rund 884 Güter an Semiconductor Manufacturing International (Beijing) Corporation (SMIC Beijing) geliefert wurden. Die betroffenen Güter – unter anderem Durchflussmesser, Drucktransmitter, speicherprogrammierbare Steuerungen und Spannungsüberwachungseinrichtungen – waren als EAR99 klassifiziert.

Die Besonderheit des Sachverhalts liegt darin, dass es sich nicht um klassische Exporte aus den USA oder Reexporte aus Drittländern handelte, sondern um sogenannte in-country transfers innerhalb der Volksrepublik China. Gleichwohl unterlagen die Güter den Export Administration Regulations (EAR), da sie „items subject to the EAR“ waren. SMIC Beijing war zu diesem Zeitpunkt auf der Entity List gelistet, sodass für jede Lieferung eine Genehmigung des BIS erforderlich gewesen wäre.

Verstoß

Das BIS qualifizierte das Verhalten als Verstoß gegen 15 C.F.R. § 764.2(b) EAR („causing, aiding or abetting a violation“). Konkret wurde Exyte China vorgeworfen, die Beschaffung und Weiterleitung der betroffenen Güter an ein auf der Entity List geführtes Unternehmen ohne erforderliche Genehmigung veranlasst und unterstützt zu haben. Maßgeblich war dabei § 744.11 EAR in Verbindung mit Supplement No. 4 to Part 744, wonach für jede Ausfuhr, Wiederausfuhr oder in-country transfer von items subject to the EAR an gelistete Unternehmen eine Lizenz erforderlich ist. Von besonderer Bedeutung ist die Begründung der Behörde hinsichtlich der Compliance-Strukturen. Das BIS stellte fest, dass die in-country transfers ermöglicht wurden, weil die konzernweiten Compliance-Kontrollen die Anwendbarkeit der US-Exportkontrollvorschriften auf lokale chinesische Lieferketten nicht hinreichend erfassten. Das bestehende Compliance-Programm habe die Lizenzanforderungen für Inlandstransfers durch lokale Lieferanten nicht ausreichend berücksichtigt. Der Verstoß beruhte somit weniger auf einer bewussten Umgehung, sondern auf einer strukturellen Lücke im Internal Compliance Program im Hinblick auf die extraterritoriale Reichweite der EAR.

Agreement

Nach interner Untersuchung erstattete Exyte eine freiwillige Selbstanzeige beim BIS und beauftragte externe Berater mit der Aufarbeitung der Vorgänge. Im Rahmen des Settlement Agreement erkannte Exyte die vorgeworfenen Handlungen an. Die Einigung sieht eine zivilrechtliche Geldbuße in Höhe von 1, Mio. USD vor. Es wurde ausdrücklich festgelegt, dass die fristgerechte und vollständige Zahlung Voraussetzung für die Gewährung oder Aufrechterhaltung zukünftiger exportrechtlicher Privilegien ist.

Das Verfahren zeigt exemplarisch die Reichweite der EAR auch bei rein lokalen Transfers in Drittstaaten sowie die hohen Anforderungen an ein konzernweit wirksames Exportkontroll-Compliance-System, insbesondere bei Entity-List-Konstellationen.

Hinweise zur Optimierung des ICP

  1. Konzernweites automatisiertes Screening (täglich aktualisiert)
  2. Systematische EAR-Risikoanalyse (inkl. EAR99 + Entity List)
  3. Prüfung von in-country-transfers als eigenem Risikobereich
  4. Drittstaaten- und Hochrisikoländer-Matrix
  5. Konzernweite Richtlinie zum US-Reexportrecht
  6. Exportkontroll-Check im ERP-System

Kommentar

Der vorliegende Fall legt nahe, dass das bestehende Compliance-System zwar strukturell vorhanden war, jedoch nicht hinreichend risikoadäquat ausgestaltet wurde. Für ein wirksames ICP im US-Exportkontrollbereich ergeben sich aus der Entscheidung mehrere zentrale Handlungsfelder. Zunächst ist eine präzise Risikoanalyse erforderlich, die ausdrücklich auch in-country transfers, lokale Beschaffungsmodelle sowie indirekte Mitwirkungshandlungen einbezieht. Die Tatsache, dass EAR99-Güter betroffen waren, zeigt, dass sich die Risikobetrachtung nicht auf klassifizierte CCL-Positionen beschränken darf. Entscheidend ist vielmehr die Endverwender- und Sanktionslistenprüfung.

Ferner bedarf es klar definierter Prozesse zur Identifikation von Entity-List-Bezügen. Screening-Systeme müssen nicht nur bei Exporten aus den USA oder aus Europa greifen, sondern auch bei Inlandsgeschäften von Auslandsgesellschaften, sofern items subject to the EAR betroffen sind. Dies erfordert konzernweite Transparenz über US-Content, US-Technologiebezug und Reexportrelevanz.

Der Fall zeigt, dass ein Defizit weniger in der Kenntnis abstrakter US-Regelungen lag, sondern in der praktischen Einordnung konkreter Sachverhalte. Trainingsprogramme sollten daher fallbezogene Szenarien umfassen, insbesondere zu § 744.11 EAR und Entity-List-Konstellationen. Insgesamt bestätigt der Fall, dass ein wirksames ICP nicht allein formal vorhanden sein darf, sondern materiell geeignet sein muss, konzernspezifische Risikokonstellationen abzudecken. Gerade bei globalen Projektstrukturen mit lokalen Lieferketten ist eine integrierte, transnationale Compliance-Architektur unabdingbar.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

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