De-Minimis-Kalkulation: nicht alles zählt…
Die Export Administration Regulations (EAR) können auch auf außerhalb der USA hergestellte Produkte Anwendung finden, wenn diese einen bestimmten Anteil kontrollierter US-Komponenten, US-Software oder US-Technologie enthalten. Die zentrale Vorschrift hierzu ist § 734.4 EAR. Supplement No. 2 zu Part 734 EAR enthält die maßgeblichen Vorgaben zur Be-rechnung dieses sogenannten de minimis U.S. content.
Grundsätzlich gelten nach § 734.4 EAR – abhängig vom Bestimmungsland und vorbehaltlich verschiedener Sonderregelungen – Schwellenwerte von 25 % bzw. 10 %. Liegt der relevante kontrollierte US-Anteil nicht über der anwendbaren Schwelle, fällt das ausländische Produkt aufgrund dieses US-Anteils grundsätzlich nicht unter die EAR. Für bestimmte Sachverhalte besteht allerdings überhaupt keine De-minimis-Schwelle (0 %).
Welche US-Komponenten werden berücksichtigt?
Entscheidend ist nicht der Wert sämtlicher Bestandteile US-amerikanischen Ursprungs. Berechnet wird vielmehr nur der Wert des „controlled U.S.-origin content“.
Hierzu muss zunächst für jedes US-Ursprungsprodukt die einschlägige Export Control Classifi-cation Number (ECCN) bestimmt werden. Anschließend ist zu prüfen, ob für eine unmittelbare Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieses US-Produkts in das konkrete Bestimmungsland eine Genehmigung des Bureau of Industry and Security (BIS) erforderlich wäre. Maßgeblich sind insbesondere die Commerce Country Chart sowie die Kontrollen nach Part 746 EAR.
Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind grundsätzlich US-Ursprungswaren, Software oder Technologie, die in das betreffende Bestimmungsland ohne Genehmigung („NLR“) oder aufgrund der License Exception GBS geliefert werden könnten. Auch ausschließlich wegen „short supply controls“ kontrollierte Güter bleiben außer Betracht. Bemerkenswert ist zu-dem: Part 744 EAR wird für die Bestimmung des kontrollierten US-Anteils im Rahmen der De-minimis-Berechnung grundsätzlich nicht herangezogen.
Ein US-Bestandteil gilt für die De-minimis-Prüfung als in das ausländische Produkt „incorporated“, wenn er für dessen Funktion wesentlich ist, üblicherweise zusammen mit diesem verkauft wird und gemeinsam mit dem ausländischen Produkt wiederausgeführt wird. Technologie oder Source Code, die lediglich für Entwicklung oder Herstellung des ausländischen Produkts verwendet wurden, gelten dagegen nicht schon deshalb als in das Endprodukt „in-corporated“.
Berechnung nach dem Marktwert
Für die Berechnung ist grundsätzlich der Fair Market Value maßgeblich.
Der Wert des kontrollierten US-Anteils entspricht in der Regel dem tatsächlichen Preis, den der ausländische Hersteller für die betreffende US-Komponente, Software oder Technologie bezahlt hat. Bei konzerninternen Geschäften oder sonstigen nicht marktüblichen Preisen muss dagegen ein marktgerechter Wert angesetzt werden. Kann dieser nicht anhand unabhängiger Transaktionen festgestellt werden, dürfen andere zuverlässige Bewertungsmethoden, beispielsweise vergleichbare Marktpreise oder Produktions- und Vertriebskosten, ver-wendet werden. Die EAR schreiben dabei weder ein bestimmtes Rechnungslegungssystem noch US-GAAP vor. Die Bewertungsmethode muss jedoch mit der üblichen Geschäftspraxis des Unternehmens vereinbar sein.
Entsprechendes gilt für den Wert des ausländischen Endprodukts. Auch hier ist grundsätzlich der Marktpreis im Verkaufsmarkt maßgeblich. Eine künstliche Verringerung des Wertes durch Abschreibungen oder andere bilanzielle Methoden ist für die De-minimis-Berechnung nicht zulässig.
Die eigentliche Berechnung ist damit vergleichsweise einfach:
Wert des kontrollierten US-Ursprungsanteils ÷ Wert des ausländischen Produkts × 100
Das Ergebnis wird anschließend mit der jeweils einschlägigen De-minimis-Schwelle nach § 734.4 EAR verglichen. Liegt der Anteil bei oder unterhalb der anwendbaren Schwelle, ist das ausländische Produkt aufgrund dieser Regel grundsätzlich nicht subject to the EAR.
Bedeutung für europäische Unternehmen
Supplement No. 2 macht deutlich, dass die De-minimis-Prüfung keine bloße Addition aller US-amerikanischen Bestandteile eines Produkts ist. Entscheidend ist vielmehr, welche US-Ursprungsbestandteile für das jeweilige Bestimmungsland tatsächlich kontrolliert sind und welchen Marktwert gerade diese Bestandteile im Verhältnis zum ausländischen Gesamtprodukt besitzen.
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Prof. Dr. Darius O. Schindler MBA
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