Schweizer ShapeShift AG: OFAC-Vergleich über 750 Tsd. USD wegen Krypto-Geschäften

Das U.S. Office of Foreign Assets Control (OFAC) hat am 22. September 2025 eine Vergleichsvereinbarung mit der Schweizer ShapeShift AG veröffentlicht. Das Unternehmen, das von 2014 bis 2021 eine in Denver (Colorado) betriebene Kryptobörse unterhielt, akzeptierte die Zahlung von 750.000 US-Dollar zur Beilegung mutmaßlicher Verstöße gegen mehrere US-Sanktionsprogramme.

Hintergrund

ShapeShift war ein zentraler Player im frühen Kryptomarkt und ermöglichte den unmittelbaren Tausch digitaler Assets ohne klassische Kundenregistrierung. Zwischen Dezember 2016 und Oktober 2018 wickelte die Plattform in 17.183 Fällen Transaktionen im Gesamtwert von 12,57 Mio. US-Dollar mit Nutzern aus Iran, Kuba, Syrien und Sudan ab. Grundlage der Vorwürfe sind Verstöße gegen die Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR), die Cuban Assets Control Regulations (CACR), die Syrian Sanctions Regulations (SySR) sowie die früheren Sudan Sanctions Regulations (SSR).

Compliance-Lücken

Zum Zeitpunkt der Transaktionen verfügte ShapeShift über kein Sanktions-Compliance-Programm. Zwar lagen IP-Adressdaten der Nutzer vor, doch wurden diese nicht genutzt, um Verbindungen zu sanktionierten Jurisdiktionen zu erkennen. Erst nach Erhalt einer administrativen Subpoena von OFAC führte ShapeShift eine Sanktions-Compliance-Struktur ein – einschließlich Screening gegen die SDN-Liste und IP-Filterung.

Strafmaß und Abwägungen

Formal hätte OFAC eine Strafe von rund 39,5 Mio. US-Dollar ansetzen können. Angesichts der Insolvenz und der Beendigung der Geschäftstätigkeit von ShapeShift wurde jedoch ein deutlich reduzierter Vergleichsbetrag von 750.000 US-Dollar festgelegt.

Bedeutung für die Praxis

Der Fall verdeutlicht einmal mehr:

  • Auch ausländische Unternehmen mit faktischem Hauptsitz oder wesentlichen Geschäftstätigkeiten in den USA können unter US-Jurisdiktion fallen.
  • Kryptodienstleister sind verpflichtet, risikobasierte Sanktionskontrollen einzurichten – IP-Daten und sonstige Nutzerdaten müssen konsequent in die Prüfprozesse integriert werden.
  • Compliance darf nicht erst nach einer OFAC-Anfrage implementiert werden, sondern muss von Beginn an Teil der Unternehmensstrategie sein.

OFAC verweist in diesem Zusammenhang erneut auf seine Sanctions Compliance Guidance für die Virtual Currency Industry und das allgemeine Framework for Compliance Commitments.

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Prof. Dr. Darius O. Schindler

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