OFAC: Danfoss zahlt 4,4 Mio. USD Strafe

von | 13. Februar 2025 | Checklisten, ICP, Industrie, Iran, OFAC

Hintergrund und Ausgangslage

Danfoss A/S ist ein weltweit tätiger dänischer Industriekonzern mit über 40.000 Mitarbeitern und Niederlassungen in mehr als 100 Ländern. Im Fokus des OFAC-Verfahrens stand die Tochtergesellschaft Danfoss FZCO mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Von dort aus wurden zwischen 2013 und 2017 Geschäftsbeziehungen zu Kunden in Iran, Syrien und Sudan abgewickelt. Dabei kam es zu Zahlungen über ein Konto bei der VAE-Niederlassung einer US-Bank – unter Nutzung sogenannter Drittzahler –, die faktisch zur Einbindung des US-Finanzsystems in sanktionsrelevante Transaktionen führten. Im Dezember 2022 kam es zu einer Einigung mit dem Office of Foreign Assets Control (OFAC).

Verstoß und rechtlicher Anknüpfungspunkt (US-Nexus)

Die Nutzung einer US-Bankfiliale in den VAE zur Abwicklung von Zahlungen für Lieferungen an sanktionierte Länder stellt einen Verstoß gegen US-Sanktionsrecht dar. Dadurch wurde mittelbar eine Finanzdienstleistung für sanktionierte Parteien erbracht. Dieser Sachverhalt begründet einen US-Nexus nach § 1705(a) IEEPA sowie nach den spezifischen Regelwerken der ITSR (Iran), SSR (Syrien) und Sudanese Sanctions Regulations (SSR).

Bemerkenswert ist, dass Danfoss den Verstoß gegenüber dem OFAC selbst angezeigt hatte. Allerdings hatte das OFAC bereits Kenntnis von dem Sachverhalt, sodass die Selbstanzeige rechtlich bedeutungslos war.

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31 C.F.R. 560.203.b: Causing Violations; Conspiracies

Any conspiracy to violate any of the prohibitions set forth in this part is prohibited.

Ergebnisse der OFAC-Ermittlungen

Insgesamt identifizierte OFAC 225 Transaktionen mit einem Volumen von ca. 17 Mio. USD. Die interne Compliance-Struktur von Danfoss FZCO war unzureichend: Frühwarnungen der Konzernmutter sowie Hinweise von Banken wurden über Jahre hinweg nicht in strukturelle Maßnahmen überführt. Die Einschaltung von Drittzahlern verschleierte zudem die tatsächliche Herkunft und Zweckbestimmung der Zahlungen. Obwohl keine vorsätzliche Umgehungsabsicht festgestellt wurde, sah OFAC in der Kombination aus Organisationsversagen, Ignorieren interner Hinweise und Nutzung des US-Finanzsystems eine gravierende Pflichtverletzung.

Sanktion und Reaktion

Die rechnerische Maximalstrafe lag bei über 71 Mio. USD, die Vergleichssumme wurde auf rund 4,38 Mio. USD festgelegt. Dabei flossen mildernde Umstände ein: Danfoss war nicht vorbelastet, reagierte kooperativ, beendete umgehend alle riskanten Geschäftsbeziehungen und überarbeitete konzernweit seine Exportkontrollsysteme. OFAC bewertete das Verfahren als nicht schwerwiegend („non-egregious“) und würdigte die freiwilligen Verbesserungen im Compliance-Bereich.

Trade Talk

Dieser Fall wurde von Prof. Schindler in seinem Podcast „Trade Talk – U.S. Export Controls & Sanctions“ besprochen.

Fazit

Der Fall Danfoss verdeutlicht die Reichweite des US-Sanktionsrechts und die zentrale Rolle funktionierender Kontrollsysteme bei internationalen Zahlungsvorgängen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass auch regionale Tochtergesellschaften mit der extraterritorialen Wirkung von US-Recht vertraut sind – und dies in ihrer operativen Umsetzung aktiv berücksichtigen.

Dieser Fall zeigt, wie komplex Fragen der US-Sanktionen in internationalen Unternehmen gestaltet sind. Zu dem Verstoß in der Tochtergesellschaft kam es trotz eines bestehenden ICP. Allerdings fehlte es in der Tochtergesellschaft am Bewußtsein für das US-Exportkontrollrecht und an den notwendigen Schulungen.

Aus diesem Fall lässt sich folgende Checkliste ableiten:

  1. Zahlungsabwicklungen über US-Banken in Drittstaaten können einen US-Nexus begründen.
  2. Relevante Informationen über Kunden, Zahlungsherkunft und Endverbleib müssen intern dokumentiert und compliance-relevant bewertet werden.
  3. Interne Warnsignale und Hinweise von Finanzpartnern sind Anlass zur strukturellen Überprüfung.
  4. Drittzahlerlösungen sind kritisch zu hinterfragen und besonders zu dokumentieren.
  5. US-Sanktionsrecht gilt extraterritorial – auch ohne direkten US-Kontakt im Kerngeschäft.
  6. Exportkontrollrichtlinien müssen spezifische Vorgaben für Tochtergesellschaften enthalten.
  7. Ein spezifisches Sanktionshandbuch und Schulungen sind bei Hochrisikoregionen empfehlenswert.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@us-exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840