BIS: Robert Bosch zahlt 36,2 Mio. USD Strafe wegen Exportverstößen

von | 25. Juni 2026 | BIS, FDPR, US-Güter

Am 16. Juni 2026 erließ das Bureau of Industry and Security (BIS), U.S. Department of Commerce, eine Final Order gegen die Robert Bosch GmbH mit Sitz in Stuttgart, Deutschland, und verhängte eine Zivilstrafe in Höhe von USD 36.184.680 wegen 109 Verstößen gegen die Export Administration Regulations (EAR).

Sachverhalt

Zwischen dem 16. September 2020 und dem 26. September 2024 lieferten zwei vollständig in Bosch-Eigentum stehende deutsche Tochtergesellschaften — Bosch Sensortec GmbH (BST) und ETAS GmbH (ETAS) — Waren und Software im Gesamtwert von rund USD 72,4 Millionen an Huawei Technologies Co., Ltd. sowie verbundene Konzerngesellschaften, die seit Mai 2019 auf der Entity List des BIS geführt werden, ohne die erforderliche BIS-Lizenz einzuholen.

BST lieferte auf 103 Liefervorgänge MEMS-Sensoren (Micro-Electro-Mechanical Systems) im Wert von rund USD 70,4 Millionen. ETAS lieferte auf sechs Vorgänge automotive Sicher-heitssoftware (CycurHSM) im Wert von rund USD 1,9 Millionen.

Auslöser der Verstöße war eine fehlerhafte interne Compliance-Beratung unmittelbar nach Inkrafttreten der erweiterten Foreign-Produced Direct Product Rule (FDP Rule) im August 2020. Ein in Deutschland ansässiger Trade-Compliance-Mitarbeiter verwechselte die De-Minimis-Rule, die auf den in ein Produkt eingearbeiteten US-Ursprungsanteil abstellt, mit der FDP Rule, die allein auf die bei der Herstellung eingesetzte US-kontrollierte Technologie oder Software abstellt. Auf Basis dieser fehlerhaften E-Mail vom 25. August 2020 ging BST über vier Jahre lang davon aus, dass ihre Sensoren nicht der EAR unterlägen.

Verschärfend wirkt, dass Bosch im Verlauf dieses Zeitraums wiederholt auf die mögliche Anwendbarkeit der FDP Rule hingewiesen wurde — durch externe Zulieferer, durch interne US-amerikanische Compliance-Mitarbeiter sowie durch die öffentlich bekannte USD 300 Millionen-Strafe gegen Seagate im April 2023 für gleichgelagerte Huawei-Lieferungen. Diese Warnhinweise wurden von der BST-Führungsebene nicht zum Anlass genommen, die bestehende Compliance-Einschätzung zu überprüfen. Bosch hatte zudem nach August 2020 intern eine Blockierung von Huawei-Bestellungen eingerichtet, die von deutschen Trade-Compliance-Mitarbeitern jedoch auf Basis der fehlerhaften Einschätzung wiederholt freigegeben wurde.

US-Nexus

Die gelieferten Produkte sind sämtlich als EAR99 klassifiziert, also als Güter ohne eigene ECCN-Einstufung, die im Regelfall keiner US-Exportlizenz bedürfen. Die US-amerikanische Exportzuständigkeit entstand hier ausschließlich über die FDP Rule. Diese Regel erfasst im Ausland hergestellte Waren, wenn die bei ihrer Herstellung eingesetzten Produktionsanlagen oder deren wesentliche Komponenten ihrerseits das direkte Produkt von US-kontrollierter Technologie oder Software sind und wenn bekannt ist, dass Huawei als Partei an dem betreffenden Geschäft beteiligt ist.

Im vorliegenden Fall wurden die BST-Sensoren in Deutschland unter Einsatz von Epitaxiegeräten sowie von Bauteilen eines Vertragsfertigers hergestellt, deren Produktionsanlagen alle-samt direkte Produkte US-kontrollierter Technologie darstellten. Die CycurHSM-Software von ETAS wurde unter Einsatz von Mikrocontrollern eines dritten Zulieferers getestet, die ebenfalls dieser Kategorie unterfielen. Da Bosch Kenntnis davon hatte, dass Huawei als Endabnehmer in die jeweiligen Transaktionen eingebunden war, unterlagen alle betreffenden Lieferungen dem Lizenzerfordernis des BIS — ungeachtet des Umstands, dass Produktion und Lieferung ausschließlich außerhalb der USA erfolgten.

Höhe der Strafzahlung

Der gesetzliche Strafrahmen beläuft sich auf bis zu USD 374.474 je Verstoß oder, sofern höher, auf das Doppelte des Transaktionswertes. Bei 109 Verstößen hätte die theoretische Maximalstrafe somit im hohen zweistelligen Millionen-Dollarreich gelegen.

Die tatsächlich vereinbarte Zivilstrafe beträgt USD 36.184.680. Bosch zahlt unmittelbar USD 32.583.651 an das U.S. Department of Commerce. Ein Restbetrag von USD 3.601.029 ist bis zur Leistung einer entsprechenden Gewinnabschöpfung (Disgorgement) im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit der National Security Division des U.S. Department of Justice (DOJ) ausgesetzt; nach erfolgter Zahlung wird dieser Betrag auf die Gesamtstrafe angerechnet.

Strafmildernd wirkten insbesondere die freiwillige Selbstanzeige (Voluntary Self-Disclosure) gegenüber dem BIS Office of Export Enforcement, die unverzügliche Einstellung aller betroffenen Transaktionen nach Aufdeckung des Sachverhalts, die Beauftragung externer Rechtsberater zur Aufarbeitung, die vollständige Kooperation mit BIS sowie die Umsetzung umfangreicher Abhilfemaßnahmen durch die Unternehmensleitung.

Erstens illustriert er in aller Deutlichkeit, dass die FDP Rule eine eigenständige und von der De-Minimis-Rule kategorial verschiedene Rechtsgrundlage darstellt. Beide Regelwerke betreffen den extraterritorialen Anwendungsbereich der EAR, knüpfen jedoch an vollständig unterschiedliche Tatbestandsmerkmale an: Die De-Minimis-Rule fragt nach dem US-Ursprungsanteil im Endprodukt, die FDP Rule nach der Herkunft der zur Produktion eingesetzten Maschinen und Software. Wer — wie der betreffende Bosch-Compliance-Mitarbeiter — diese Konzepte vermischt, riskiert gravierende Fehleinschätzungen, die sich, wie hier, über Jahre fortsetzen können.

Zweitens zeigt der Fall, dass EAR99-Güter keineswegs lizenzfrei an jedermann geliefert werden dürfen. Sobald ein Empfänger auf der Entity List steht und die Produktionsbedingungen die FDP Rule auslösen, entsteht eine vollwertige Lizenzpflicht — unabhängig davon, dass das Produkt selbst nicht kontrolliert ist. Viele deutsche Unternehmen unterschätzen diesen Zu-sammenhang, weil ihre internen Klassifizierungsprozesse bei EAR99 enden.

Drittens offenbart der Sachverhalt ein strukturelles Governance-Problem: Compliance-Warnhinweise — sowohl von externen Vertragspartnern als auch von internen US-Kollegen — wurden über Jahre ignoriert oder aktiv unterdrückt. Der BST-Führungsebene war erkenn-bar daran gelegen, den operativen Betrieb nicht zu unterbrechen; das Seagate-Precedent von 2023 hätte spätestens zu einer grundlegenden Neubewertung der eigenen Situation führen müssen. Dass dies nicht geschah, dürfte bei der Strafbemessung erschwerend ins Ge-wicht gefallen sein, auch wenn BIS dies nicht ausdrücklich als Aggravating Factor benennt.

Für deutsche Compliance-Verantwortliche ergibt sich hieraus eine klare Handlungsempfehlung: Warnhinweise aus der Lieferkette — insbesondere Anfragen nach Compliance-Zertifizierungen durch Vertragspartner — müssen als Frühwarnsystem ernst genommen und systematisch eskaliert werden. Sie sind nicht als lästige Bürokratie abzuhandeln, sondern als materiell bedeutsame Informationen, die eine eigenständige rechtliche Prüfpflicht auslösen. Bosch hat dies gelernt — zu einem Preis von über 36 Millionen US-Dollar.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler MBA

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