Verstärkte Zusammenarbeit zwischen OFAC und SECO (Schweiz)

von | 18. Mai 2025 | OFAC, Sanktionen

Am 6. Mai 2025 unterzeichneten das U.S. Office of Foreign Assets Control (OFAC) und das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein Memorandum of Understanding (MoU) zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Wirtschaftssanktionen durch Informations­austausch. Mit diesem Abkommen wollen beide Behörden ihre gemeinsamen außen- und sicherheitspolitischen Interessen wahren und die Integrität des internationalen Finanz- und Handelssystems stärken .

1. Ziele und Grundsätze

Die Teilnehmer erkennen zunächst an, dass eine koordinierte und gründliche Umsetzung von Sanktionen sowohl den nationalen Sicherheitsinteressen als auch den außenpolitischen Zielen der USA und der Schweiz dient. OFAC verwaltet Sanktionen gegen gezielte Staaten, Regime und Personen, die Bedrohungen wie Terrorismus, Proliferation von Massenvernichtungswaffen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen. SECO setzt nach Schweizer Recht – insbesondere dem Embargo-Gesetz (SR 946.231) – Maßnahmen um, die von Embargos und Finanzsanktionen bis zu Einreiseverboten reichen können . Durch das MoU verpflichten sich beide Seiten, ihre Kooperation in Überwachung, Durchsetzung und Förderung der Sankten­konformität weiter zu vertiefen.

2. Ausgestaltung des Informations­austauschs

Beide Behörden handeln strikt nach ihren jeweiligen nationalen Gesetzen und internen Richtlinien: OFAC hält sich an den U.S. Trade Secrets Act (18 U.S.C. § 1905) und den Privacy Act of 1974 (5 U.S.C. § 552a), SECO an das Schweizer Embargo-Gesetz . Vor jeder Weitergabe kann sensitives Material redigiert oder zurückgehalten werden, um Vertraulichkeit und Datenschutz zu gewährleisten. Jede Partei benennt in ihrem Hauptsitz einen oder mehrere „Coordinator(s)“, die für die Steuerung aller Anfragen und den zeitgerechten Informationsfluss verantwortlich sind. Eine Weitergabe der unter diesem MoU erhaltenen Daten an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei erlaubt; im Falle gesetzlicher Offenlegungspflichten bemüht sich die jeweils betroffene Seite um unverzügliche Benachrichtigung.

3. Rechtlicher und finanzieller Rahmen

Das MoU begründet keine einklagbaren Dritt­rechte und schafft keine haushalt­stechnischen Verpflichtungen. Alle im Rahmen des Abkommens vorgesehenen Aktivitäten unterliegen der Verfügbarkeit der jeweils notwendigen Ressourcen und Mittel. Ebenso wenig entstehen daraus bindende rechtliche Verpflichtungen im internationalen Recht oder gegenüber Dritten.

4. Änderungen und Beendigung

Das MoU tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Teilnehmer. Jede Partei kann das Abkommen mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen; alle zuvor getroffenen Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen bleiben auch nach Beendigung bestehen.

5. Praxisrelevanz für Unternehmen

Für in der Schweiz und den USA tätige Unternehmen bedeutet das Abkommen, dass grenzüberschreitende Transaktionen künftig noch intensiver geprüft werden. Dank des beschleunigten Informations­austauschs von SECO und OFAC können Sanktion­sverstöße rascher erkannt und bearbeitet werden. Transparenz und Dokumentation sind daher wichtiger denn je.

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Prof. Dr. Darius O. Schindler MBA

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