Ausweitung der FDPR gegen Russland und Belarus

von | 2. Juni 2023 | FDPR, Güter, Russland

Das Bureau of Industry and Security (BIS) hat im Mai 2023 eine Regelung veröffentlicht, die zusätzliche Exportkontrollen gegen Russland und Weißrussland einführt. Diese Regelung erweitert die bestehenden Einschränkungen der Russland/Belarus Foreign Direct Product Rule (FDPR) und der branchenspezifischen Sanktionen. Sie beinhaltet auch die Aufnahme weiterer Personen und Organisationen in die BIS Entity List sowie die Überarbeitung und Feinabstimmung der bestehenden Russland-bezogenen Beschränkungen. Die Regelung trägt den Titel „Implementation of Additional Sanctions Against Russia and Belarus Under the Export Administration Regulations (EAR) and Refinements to Existing Controls“.

Die Regelung umfasst ein Verbot der Aus- und Wiederausfuhr verschiedener Güter, darunter bestimmte Maschinen, Elektronik, Kameras, optische Geräte und chemische Verbindungen. Die Details dieser Industrie-Sanktionen gegen Russland und Weißrussland sind im Abschnitt 746.5 der Export Administration Regulations (EAR) zu finden. Die genauen Produkte, die unter diese Einschränkungen fallen, sind in den Anhängen 2, 4 und 6 des Teils 746 der EAR aufgelistet. Komplette Exportverbote für alle Güter, die unter die EAR fallen und ohne spezielle Genehmigung nach Russland oder Weißrussland exportiert werden sollen, sind in der Verordnung 15 CFR § 746.5(a)(1)(ii)-(iii) festgehalten. Die spezifischen betroffenen Güter sind in den Anhängen 4 und 6 aufgeführt.

Mit Wirkung vom 19. Mai 2023 wurden die durch 15 CFR § 746.5(a)(1)(ii) und (iii) in den Ergänzungen Nr. 4 und 6 auferlegten Beschränkungen erweitert. Zunächst erweiterte das BIS die in der Ergänzung Nr. 4 enthaltene Liste der Güter, die dem Ausfuhrverbot unterliegen, um 1.224 neue sechsstellige Codes des Harmonisierten Zolltarifs (HTS), die unter 15 CFR § 746.5(a)(1)(ii) fallen. Die neuen HTS-Codes, die der Liste hinzugefügt wurden, betreffen in erster Linie industrielle Artikel und Materialien. Am wichtigsten für die Exporteure ist jedoch die Tatsache, dass die Beschränkungen, die durch die Ergänzung Nr. 4 auferlegten Beschränkungen nun alle sechsstelligen HTS-Codes der

  • Kapitel 84 („Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“),
  • Kapitel 85 („Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“) und
  • Kapitel 90 („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte, medizinische und chirurgische Instrumente, Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“)

umfassen.

 

Bitte beachten Sie, dass für die betroffenen Artikel eine Genehmigung erforderlich ist, unabhängig davon, ob sie in der EAR-Handelskontrollliste aufgeführt oder als EAR99 eingestuft sind.

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

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