Die "5 W" in der Exportkontrolle

zuletzt geändert am 07.09.2023

US-Exportkontrolle muss sich an den folgenden fünf Fragen orientieren:

  1. Worum handelt es sich? Gilt das Exportgut als US-Gut? Wurde die de minimis-Regel beachtet? Wird es als EAR99 oder anders qualifiziert?
  2. Wohin wird geliefert? Das endgültige Bestimmungsland einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist ausschlaggebend für die Genehmigungspflicht (siehe Teile 738 und 774 der EAR betreffend die Ländertabelle und die Commerce Control List).
  3. Wer ist Empfänger? Der endgültige Endverwender darf nicht sanktioniert sein. Die Liste findet sich in § 736.2(b)(4) und in den Teilen 744 und 764 der EAR unter Allgemeines Verbot vier (Verweigerungsanordnungen).
  4. Wie wird das Gut genutzt? Die endgültige Endverwendung darf keine kritische Endverwendung sein. Allgemeine Beschränkungen der Endverwendung und des Endverwenders finden sich in § 736.2(b)(5) und in Teil 744 der EAR unter Allgemeines Verbot Fünf (Endverwendung Endverwender).
  5. Was ist sonst noch zu beachten? Verhaltensweisen wie Auftragsvergabe, Finanzierung und Frachtweiterleitung zur Unterstützung eines Proliferationsprojekts (wie in § 744.6 der EAR beschrieben) können einen Ausschlusstatbestand darstellen. Es gibt Sanktionen gegen Schiffe und auch beteiligte Personen (Zwischenhändler, Banken etc.) können sanktioniert sein.

 

Sachverhalt, Sachverhalt, Sachverhalt!

Sachverhalt – der alte juristische Grundsatz im Gerichtsverfahren. Das ist aber auch das A und O in der Exportkontrolle. Ich habe oft erlebt, dass exportrechtliche Fragen beantwortet wurden, obwohl noch nicht alle Informationen vorlagen.

Die Ermittlung eines umfassenden Sachverhalts ist ein kritischer Aspekt der Exportkontrolle und essentiell für die Sicherheit, Compliance und Effektivität internationaler Handelsaktivitäten. In einer Welt, in der Waren, Technologien und Informationen ständig über nationale Grenzen hinweg bewegt werden, birgt der Export nicht nur Chancen, sondern auch erhebliche Risiken. Diese können von der Verletzung von Handelssanktionen und Exportbeschränkungen bis hin zur unbeabsichtigten Förderung von illegalen oder gefährlichen Aktivitäten reichen.

Bemühen Sie sich darum, dass ihre Mitarbeiter alle Informationen dokumentieren. Dies ist Grundlage einer Exportprüfung. Der Fall Comtech (890 Tsd. USD Strafe) zeigt, wie schwerwiegend die Folgen sind, wenn diese Informationen nicht vollständig bewertet werden (m Fall Comtech nannte das L/C (Akkreditiv) des kanadischen Kunden einen Endverbleib im Sudan – US-Sanktionen!).

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@us-exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840