General Prohibitions

zuletzt geändert am 05.09.2023

Eine Person kann Transaktionen, die den EAR unterliegen, ohne eine Lizenz oder eine andere Genehmigung durchführen, es sei denn, die Vorschriften schreiben dies ausdrücklich vor. Wenn eine Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Aktivität den EAR unterliegt, müssen die in diesem Teil enthaltenen allgemeinen Verbote und die in Teil 740 der EAR aufgeführten Lizenzausnahmen geprüft werden, um festzustellen, ob eine Lizenz erforderlich ist.

Die folgenden zehn allgemeinen Verbote (General Prohibitions) beschreiben bestimmte Ausfuhren, Wiederausfuhren, Verbringungen (innerhalb des Landes) und andere Handlungen, die in den Anwendungsbereich der EAR fallen und an denen sich Personen nicht beteiligen dürfen, es sei denn, sie verfügen entweder über eine Lizenz des Bureau of Industry and Security (BIS) oder haben gemäß Teil 740 der EAR Anspruch auf eine Lizenzausnahme von jedem der in diesem Absatz aufgeführten allgemeinen Verbote. Die Lizenzausnahmen in Teil 740 der EAR gelten nur für die allgemeinen Verbote Eins (Exporte und Reexporte in der erhaltenen Form), Zwei (Reexporte von Teilen und Komponenten) und Drei (Reexporte von im Ausland hergestellten „direkten Produkten“); ausgewählte Lizenzausnahmen werden jedoch in Teil 746 der EAR bezüglich der Embargobestimmungen und in § 744.2(c) der EAR bezüglich der nuklearen Endverwendung sowie in § 744.11 und im Nachtrag Nr. 4 zu Teil 744 – Entity List – ausdrücklich erwähnt und genehmigt.

  1. General Prohibition Eins – Ausfuhr und Wiederausfuhr von kontrollierten Gütern in gelistete Länder (Ausfuhren und Wiederausfuhren)
  2. General Prohibition Zwei – Reexport und Export aus dem Ausland von im Ausland hergestellten Gütern, die mehr als eine geringfügige Menge an kontrolliertem US-Inhalt enthalten (Reexporte mit US-Inhalt).
  3. General Prohibition Drei – Foreign-direct product (FDP) rules
  4. General Prohibition Vier (Verweigerungsanordnungen) – Beteiligung an Handlungen, die durch eine Verweigerungsanordnung verboten sind
  5. General Prohibition Fünf – Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Weitergabe (im Land) an verbotene Endverwendungen oder Endverwender (Endverwendung Endverwender)
  6. General Prohibition Sechs – Ausfuhr, Wiederausfuhr und Verbringung (innerhalb des Landes) in Bestimmungsländer, für die ein Embargo besteht (Embargo)
  7. General Prohibition Sieben – Unterstützung von Proliferationsaktivitäten und bestimmten Endverwendungen und Endnutzern der militärischen Spionage (Aktivitäten von „US-Personen“)
  8. General Prohibition Acht – Im Transit befindliche Sendungen und von Schiffen oder Flugzeugen zu entladende Gegenstände (Intransit)
  9. General Prohibition Neun – Verstoß gegen eine Bestellung, Bedingungen und Konditionen (Bestellungen, Bedingungen und Konditionen)
  10. General Prohibition Zehn – Durchführung von Transaktionen in Kenntnis der Tatsache, dass ein Verstoß stattgefunden hat oder stattfinden wird (Kenntnis, dass ein Verstoß stattfinden wird)