Maschinen- und Anlagenbau

zuletzt geändert am 14.02.2026

Reexportrecht, US-Komponenten und extraterritoriale Risiken

Der Maschinen- und Anlagenbau gehört zu den international am stärksten verflochtenen Industriezweigen. Globale Lieferketten, komplexe Projektgeschäfte und technisch anspruchsvolle Produkte mit vielfältigen Komponenten führen dazu, dass US-Sanktionsrecht für europäische Hersteller regelmäßig praktische Relevanz erlangt. Anders als im Bankensektor steht nicht das US-Dollar-Clearing im Vordergrund, sondern die Frage, ob US-Technologie, US-Komponenten oder US-Personen in das jeweilige Exportgeschäft involviert sind.

Zuständig für die Durchsetzung der einschlägigen Programme ist das Office of Foreign Assets Control (OFAC) im Geschäftsbereich des U.S. Department of the Treasury. Parallel greifen regelmäßig die Reexportbestimmungen der Export Administration Regulations (EAR) unter Aufsicht des Bureau of Industry and Security (BIS).

US-Origin-Güter und Reexportkontrolle als Kernproblem

Im industriellen Anlagenbau enthalten Maschinen häufig elektronische Steuerungen, Softwaremodule, Sensorik oder Spezialkomponenten US-amerikanischen Ursprungs. Bereits ein vergleichsweise geringer US-Anteil kann ausreichen, um das Endprodukt den US-Reexportvorschriften zu unterwerfen.

Maßgeblich sind insbesondere die De-minimis-Regeln der EAR. Wird eine bestimmte prozentuale Schwelle überschritten, gilt das Gesamtprodukt als US-kontrolliert. Damit unterliegt die Ausfuhr aus Deutschland in ein Embargoland denselben Genehmigungspflichten wie eine unmittelbare Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten.

Für Anlagenbauer bedeutet dies: Die exportkontrollrechtliche Beurteilung darf sich nicht auf die zolltarifliche Einordnung oder die europäische Dual-Use-Verordnung beschränken. Vielmehr ist eine gesonderte Analyse des US-Anteils vorzunehmen. Versäumnisse führen in der Praxis häufig zu parallelen Verfahren sowohl nach US-Sanktionsrecht als auch nach US-Exportkontrollrecht.

Projektgeschäft und Embargoländer

Der Maschinen- und Anlagenbau ist regelmäßig projektgetrieben. Großprojekte in der Energie-, Chemie- oder Infrastrukturbranche erstrecken sich über Jahre und involvieren zahlreiche Subunternehmer. Gerade in politisch sensiblen Regionen – etwa im Iran-, Russland- oder Syrienkontext – entsteht ein erhebliches Sanktionsrisiko.

Typische Konstellationen in der Settlement-Praxis sind:

  • Lieferung industrieller Komponenten in sanktionierte Staaten über Drittstaaten,
  • technische Unterstützung oder Wartungsleistungen für bestehende Anlagen,
  • Bereitstellung von Software-Updates oder Ersatzteilen,
  • Finanzierung von Projekten mit sanktionierten Staatsunternehmen.

US-Behörden qualifizieren solche Leistungen regelmäßig als „export of services“ oder als „causing a violation“, wenn US-Personen mittelbar beteiligt sind oder US-Technologie betroffen ist.

Technologietransfer und technische Unterstützung

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Technologietransfer. Im Anlagenbau erfolgt dieser nicht nur physisch durch Lieferung von Maschinen, sondern auch digital durch CAD-Daten, Wartungshandbücher, Fernwartung oder Schulungen. Die Bereitstellung technischer Dokumentation oder Remote-Support kann als eigenständiger Export gelten. Wird dabei US-Origin-Software oder US-Personal eingesetzt, entsteht ein unmittelbarer US-Nexus. Auch die bloße Weitergabe von Know-how kann genehmigungspflichtig sein. In global aufgestellten Unternehmen mit Entwicklungsstandorten in den USA ist deshalb eine konzernweite Abstimmung zwingend erforderlich. Bereits interne E-Mail-Kommunikation mit US-Ingenieuren kann sanktionsrechtliche Relevanz entfalten.

Secondary Sanctions im Energiesektor

Ein weiteres Risiko ergibt sich aus Secondary Sanctions, insbesondere im Zusammenhang mit Energie- und Rohstoffprojekten. Anlagenbauer, die Raffinerietechnik, Pipeline-Komponenten oder Fördertechnik liefern, können in den Anwendungsbereich sekundärer Sanktionsregime geraten, selbst wenn kein unmittelbarer US-Bezug vorliegt.

Hier steht weniger die einzelne Transaktion im Vordergrund als vielmehr die strategische Projektbeteiligung. Maßgeblich ist, ob das Projekt als „significant“ eingestuft wird und ob es sanktionierte Akteure strukturell unterstützt. Für Unternehmen mit starkem US-Marktzugang oder US-Finanzierungsbedarf kann bereits das Risiko einer Listung existenzielle Bedeutung haben.

Aktuelle Informationen im Maschinen- und Anlagenbau

In zahlreichen OFAC-Settlements gegen Industrieunternehmen wird nicht allein der konkrete Export beanstandet, sondern das Versagen des internen Kontrollsystems. Beanstandet werden insbesondere:

  • fehlende US-Nexus-Analyse,
  • unzureichende Dokumentation der De-minimis-Berechnung,
  • mangelhafte Sanktionslistenprüfung von Projektpartnern,
  • fehlende Schulung technischer Mitarbeiter,
  • unklare Zuständigkeiten im Projektgeschäft.

Die Erwartungshaltung der US-Behörden geht deutlich über die bloße Einhaltung formaler Genehmigungspflichten hinaus. Gefordert wird ein risikobasiertes, dokumentiertes und wirksames Compliance-Management-System.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@us-exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840